Zwischen der Reiserücktritts- und der Auslandskrankenversicherung bestehen grundlegende Unterschiede und nur wenige Gemeinsamkeiten. Unterschiede bestehen vor allem bei den enthaltenen Leistungen, dem Gegenstand der Versicherung und der Geltungsdauer.
Merkmale der Reiserücktrittsversicherung
- Versicherungsschutz besteht von der Buchung der Reise bis zum Antritt der Reise
- Reiserücktrittskostenversicherung und die Reiseabbruchversicherung sind Sachversicherungen
- Erstattung von Mehraufwendungen bei einem verspäteten Reiseantritt
- Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornierungskosten bei einem Nichtantritt
- Zusätzlicher Einschluss der Kostenübernahme bei einem Reiseabbruch möglich
- Beitragsberechnung erfolgt in Abhängigkeit vom Wert der gebuchten Reise
Merkmale der Auslandskrankenversicherung
- Auslandskrankenversicherung ist eine personenbezogene Versicherung
- Abschluss der Auslandskrankenversicherung als Zusatz-und Ergänzungskrankenversicherung
- Beiträge zur Auslandskrankenversicherung sind steuerlich absetzbar
- Erstattung von Kosten für ambulante, stationäre und zahnmedizinische Behandlungen
- Übernahme von Transportkosten in das Heimatland bei medizinischer Notwendigkeit
- Übernahme von Überführungs- oder Bestattungskosten bei Eintritt des Todes im Ausland
- Versicherungsschutz besteht ab dem Antritt der Reise bis zur Rückkehr in das Heimatland
- Beitragsberechnung aufgrund der Daten des Versicherungsnehmers
Gemeinsamkeiten der Reiseversicherungen
- Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung für Singles, Paare und Familien mit Kindern verfügbar
- Beide Reiseversicherungen sind für Einzelreisen abschließbar
- Auslandskranken- und Reiserücktrittsversicherungen mit Ganzjahresschutz für alle Reisen abschließbar
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Die Beiträge zur Reiserücktritts- und zur Auslandskrankenversicherung sind überwiegend vom Anbieter abhängig. Mit dem auf dieser Seite integrierten Tarifrechner können Sie die aktuell verfügbaren Angebote vergleichen und die günstigste Police online beantragen. Über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen Sie direkt zum Tarifrechner.
Für einen dienstlichen oder aber einen privaten Auslandsaufenthalt sind die Reiserücktrittsversicherung und die Auslandskrankenversicherung zwei wichtige und empfehlenswerte Reiseversicherungen. Die Auslandskrankenversicherung und die Reiserücktrittsversicherung können als Versicherungspolice mit einem Einmalschutz oder einem Ganzjahresschutz für alle Einzelreisen innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden. Zudem gibt es die Reiserücktrittsversicherung und die Auslandskrankenversicherung bei vielen Anbietern als Bestandteil eines Reiseversicherungs- oder Reiseschutzpaketes. Die reine Kombination einer Auslandskrankenversicherung und einer Reiserücktrittsversicherung wird nicht angeboten. Betrachtet man die Leistungen von Reiserücktrittsversicherungen vs. den Auslandskrankenversicherungen, bestehen nur sehr wenige Gemeinsamkeiten aber gleichzeitig deutliche Unterschiede. Bei der Gegenüberstellung von Auslandskrankenversicherungen vs. den Reiserücktrittsversicherungen liegen die Hauptunterschiede bei den enthaltenen Leistungen und insbesondere bei dem Gültigkeitszeitraum der Versicherungspolice. Jede Reiserücktrittsversicherung und Auslandskrankenversicherung kann für Alleinreisende, für Paare und für Familien mit mehreren Kindern abgeschlossen werden. Wenn man Auslandskrankenversicherung vs. Reiserücktrittsversicherungen rein anhand der finanziellen Leistung im Versicherungsfall beurteilen will, ist ganz klar bei der Auslands- und Reisekrankenversicherung der umfassendere Schutz vor finanziellen Aufwendungen gegeben.
Auslandskrankenversicherungen vs. Reiserücktrittsversicherungen – Laufzeit und Gültigkeit
Die Auslandskrankenversicherung und die Reiserücktrittsversicherungen weisen im Bereich des Versicherungszeitraums einen eindeutigen Unterschied auf. Die Reiserücktrittsversicherung deckt den Zeitraum von der bestätigten Buchung der privaten oder dienstlichen Reise bis zum Zeitpunkt der Abreise. Wenn die Reiserücktrittsversicherung einschließlich einer Reiseabbruchversicherung abgeschlossen wurde, tritt die Police zur Deckung von Rückreisekosten und Mehrkosten aufgrund des Abbruchs mit der Abreise in Kraft. Die Reiserücktrittsversicherung und damit die enthaltenen Versicherungsleistungen bei einem Nichtantritt oder einem verspäteten Antritt der Reise entfallen mit der Abreise des Versicherungsnehmers. Die Auslandskrankenversicherung dagegen tritt erst mit dem Abreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung in Kraft. Mit der Ankunft im Zielland besteht der volle Versicherungsschutz durch die Auslandskrankenversicherung für alle versicherten Personen. Erst mit dem Erreichen des Heimatlandes und des Wohnortes endet der Versicherungsschutz durch die Auslandskrankenversicherung. Der Schutz bei einer Ganzjahrespolice lebt sowohl bei der Reiserücktrittsversicherung als auch bei der Auslandskrankenversicherung mit jeder Reisebuchung erneut auf.
Reiserücktrittsversicherungen vs. Auslandskrankenversicherungen – Versicherungsgegenstand
Aufgrund der unterschiedlichen Leistungen entfallen Reiserücktrittsversicherungen und Auslandskrankenversicherungen in zwei völlig unterschiedliche Versicherungssparten. Die Reiserücktrittsversicherung ist eine Sachversicherung, da sie für die finanziellen Folgen bei einem Nichtantritt der Reise oder einem verspäteten Antritt aufkommt. Die Auslandskrankenversicherung dagegen ist eine Personenversicherung und wird als Krankenzusatzversicherung abgeschlossen. Sie umfasst Leistungen bei einer ambulanten, stationären und zahnmedizinischen Behandlung im Ausland. Zudem sind über die Auslandskrankenversicherung die bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport anfallenden Aufwendungen gedeckt. Da die Auslandskrankenversicherung im Gegensatz zur Reiserücktrittsversicherung auf eine Person bezogen ist, besteht die steuerliche Absetzbarkeit in vollem Maße. Die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung sind sowohl bei einer Einzelversicherung als auch bei einem Reiseschutz- oder Reiseversicherungspaket als Aufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung ansetzbar.