Die gesetzlichen Krankenkassen leisten im Krankheitsfall während der Reise nur dann, wenn mit dem Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen besteht und die European Health Insurance Card Gültigkeit hat.
European Health Insurance Card
- Nachfolger des vormaligen Auslandskrankenscheins E111
- Ausstellung muss bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden
- Wird nur in Ländern akzeptiert, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht
- Akzeptanz in nahezu allen EU-Staaten und festgelegten Zusatzstaaten
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
- Leistungserbringung aufgrund der landesüblichen Regelungen
- Behandlungsstandard entspricht dem Standard der Einheimischen
- Leistungsunterschiede und Leistungsminderungen möglich
- Höhere Zuzahlungen durch den Versicherungsnehmer möglich
- Keine Übernahme von Transportkosten und Rücktransportkosten in das Heimatland
- Versicherungsnehmer muss im Ausland in Vorleistung gehen
- Bei der Kostenerstattung werden unter Umständen hohe Verwaltungsgebühren einbehalten
Ergänzender Versicherungsschutz
- Auslandskrankenversicherung bietet weltweiten Versicherungsschutz
- Übernahme von ambulanten, stationären und zahnmedizinischen Aufwendungen
- Ausfertigung einer Zahlungsgarantie verfügbar
- Auslandskrankenversicherung erfüllt Versicherungspflicht für USA, Kanada und Kuba
- Auslandskrankenversicherung beinhaltet Übernahme von Kosten für einen medizinischen Rücktransport
- Auslandskrankenversicherung kann unabhängig von der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen werden
Kosten berechnen & Anbieter vergleichen
Die Kosten für eine Auslandskrankenversicherung sind von mehreren Faktoren abhängig. Mit dem für diese Seite entwickeltenen Tarifrechner können Sie die aktuellen Angebote direkt vergleichen und den ergänzenden Schutz online beantragen. Über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen Sie direkt zum Tarifrechner.
Bei einer Reise besteht abhängig vom gewählten Zielland bis zu einem gewissen Grad über die Krankenkasse eine Auslandskrankenversicherung. Ausschlaggebend für den Zusammenhang von Auslandskrankenversicherung und Krankenkasse ist das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen den einzelnen Ländern und Deutschland. Die Auslandskrankenversicherungen der Krankenkassen sind sowohl bei einer gesetzlichen als auch bei einer privaten Vollversicherung mit grundlegenden Leistungen im ambulanten und stationären Bereich ausgestattet. Fällt die Wahl auf ein Reiseland mit dem das Sozialversicherungsabkommen nicht besteht, sollten stets die vorhandene Vollversicherung der Krankenkassen und die Auslandskrankenversicherungen der unterschiedlichen Anbieter kombiniert vorhanden sein. Wenn ein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland erfolgen muss, entstehen hohe Kosten für den Einsatz der Rettungskräfte und des Transportmittels. Generell übernehmen diese Leistungen gesetzliche Krankenversicherungen im Ausland nicht. Auch wenn über die Krankenkasse eine Auslandskrankenversicherung für einige Länder bereits besteht, kann es unter Umständen zu einer eigenen Beteiligung durch die versicherte Person kommen. Die gesetzlichen Krankenkassen und die Auslandskrankenversicherungen enthalten in ihrem grundlegenden Versicherungsschutz nur die Kostenübernahme zu den gesetzlichen Gegebenheiten, so dass die Behandlungskosten und ärztlichen Forderungen im Ausland diese deutlich übersteigen können.
Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse
Abhängig Reise-und Urlaubsland übernehmen die Leistungen gesetzliche Krankenversicherungen im Ausland aufgrund der European Health Insurance Card. Die EHIC ersetzt den sogenannten Auslandskrankenschein E111 und ist nahezu allen europäischen Staaten und Ländern wie der Türkei, Tunesien und Israel gültig. Wenn über die gesetzliche Krankenkasse eine Auslandskrankenversicherung durch die EHIC vorhanden ist, richtigen sich die im Versicherungsumfang enthaltenen Leistungen nach den Regelungen des Ziellandes. Die so vorhandene Auslandskrankenversicherung und die Krankenkasse zahlen die während der Reise entstehenden Behandlungskosten meist nicht direkt, so dass der Reisende hier in Vorleistung gehen muss und erst nach der Rückkehr die Belege zur Kostenerstattung einreichen kann. Zusätzlich kann es aufgrund der Behandlung nach den Regelungen im Zielland dazu kommen, dass gesetzlich Versicherte ohne Zusatzkrankenversicherung geringere und nur grundlegende Versorgungsleistungen erhalten. Darüber hinaus kann die Zuzahlung für die Auslandsbehandlung die Kosten für eine Behandlung innerhalb Deutschlands deutlich übersteigen und die Auslandskrankenversicherungen der Krankenkassen über die EHIC tragen diese Mehraufwendungen nicht.
Ergänzender Versicherungsschutz für Auslandsreisen
Da die Auslandskrankenversicherungen der Krankenkassen nur für die europäischen Mitgliedsstaaten und Länder mit dem Sozialversicherungsabkommen eine Leistung im Krankheitsfall erbringen, ist eine zusätzliche Auslands- und Reisekrankenversicherung immer ratsam. Der jeweilige Schutz der Krankenkassen und Auslandskrankenversicherungen ergänzt sich hier in einem sehr guten Umfang, so dass alle anfallenden Behandlungskosten unabhängig vom gewählten Reiseland umfassend gedeckt werden können. Durch eine bei der Krankenkasse oder aber bei einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung besteht der Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnmedizinische Behandlungen. Eine sehr wichtige Leistung in diesem Zusammenhang ist die Übernahme von Rettungskosten, Bergungskosten und insbesondere der Kosten für einen Rücktransport in das Heimatland. Trotz der medizinischen Notwendigkeit und einer ärztlichen Anordnung übernehmen diese Leistungen gesetzliche Krankenversicherung im Ausland nicht oder nur in einem sehr geringen Ausmaß. Den hier fehlenden Schutz der gesetzlichen und meist auch privaten Krankenkassen können die Auslandskrankenversicherungen der verschiedenen Anbieter vollständig ausgleichen.