Für eine Rentner Auslandskrankenversicherung ist von Bedeutung, in welcher deutschen Krankenversicherung sich der Rentner befindet und ob sein Auslandsaufenthalt vorübergehender oder dauerhafter Natur ist.
Gesetzliche Krankenversicherung
- Auslandswohnsitz im europäischen Gemeinschaftsraum
- Weitergeltung des deutschen Krankenversicherungsrechts
- keine ausländische Zusatzkrankenversicherung, wenn nur eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird
- von der Staatsbürgerschaft abhängige Sonderregelungen in Dänemark und der Schweiz
- räumliche Beschränkungen in Großbritannien und in französischen Überseegebieten
- Leistungserbringung nach den Regeln des neuen Wohnsitzstaates
- Sachleistungen durch Wohnsitzstaat, Geldleistungen aus Deutschland
- Europäische Versicherungskarte: bei Reisen in andere Mitgliedsstaaten
- Familienversicherung: Orientierung am Recht des neuen Wohnsitzlandes
- Pflegeversicherung: folgt den Regelungen zur Krankenversicherung
- Wohnortverlegung in einen „Abkommensstaat“
- fünf Nicht-EU-Balkanstaaten, Türkei, Tunesien
- deutsche gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bleibt erhalten (Voraussetzungen: nur Rentenbezug aus Deutscher Rentenversicherung; in der Türkei und Tunesien: deutsche oder Wohnsitzland-Staatsbürgerschaft)
- deutsche freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bleibt nur in Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien erhalten
- Pflegeversicherung: erlischt bei Wohnsitzverlegung in einen der Abkommensstaaten
- Wohnsitzverlegung in anderen Staat
- Erlöschen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung
Private Krankenversicherung
- vorübergehender Auslandsaufenthalt
- im europäischen Gemeinschaftsraum: uneingeschränkter Schutz durch deutsche Private Krankenkasse
- außerhalb Europas: Leistungen versicherungsabhängig für einen Monat, für drei Monate oder unbegrenzt
- dauernder Auslandsaufenthalt
- Eventuelle Leistungen sind mit Privater Krankenkasse abzustimmen.
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Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, insbesondere aber bei einer Verlagerung des ständigen Wohnsitzes in das Ausland sollten keine Lücken bei der Gesundheitsversorgung entstehen. Rechtzeitig vor einem Auslandsaufenthalt sollten die vielfältig gestalteten Auslandskrankenversicherungen über einen Tarifrechner miteinander verglichen werden. Mit unserem Tarifrechner, den Sie über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ erreichen, können Sie die am besten geeignete Auslandskrankenversicherung auswählen.
Für eine Rentner Auslandskrankenversicherung ist von Bedeutung, ob sich der Rentner in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung befindet und ob er sich nur vorübergehend oder aber dauerhaft im Ausland aufhält, um dort einen Wohnsitz zu begründen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Welche Regelungen zur Auslandskrankenversicherung über 65 Jährige bei einer Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland gelten, hängt davon ab, welche internationalen Vereinbarungen zwischen Deutschland und dem neuen Wohnsitzstaat getroffen wurden. Zu unterscheiden sind a.) Vereinbarungen zur Auslandskrankenversicherung der Rentner mit Staaten der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz, b.) Abkommen zur Senioren Auslandskrankenversicherung mit fünf nicht EU-angehörigen Balkanstaaten sowie der Türkei und Tunesien („Abkommensstaaten“) und c.) Staaten, mit denen keinerlei Vereinbarungen zur Auslandskrankenversicherung im Ausland lebende deutsche Rentner getroffen wurden.
Wohnsitz im europäischen Gemeinschaftsraum
Bei einem Wohnsitz innerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums gelten die in Deutschland bestehenden Regelungen zur Krankenversicherung unverändert weiter. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung Rentner EU Ausland in einem etwaigen neuen Wohnsitzstaat muss nicht abgeschlossen werden, wenn ein Rentner lediglich eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht und im neuen Wohnsitzstaat keine Ansprüche z. B. aus einem Beschäftigungsverhältnis erworben werden. Sonderregelungen für eine Auslandskrankenversicherung Senioren bestehen nur bei Wohnsitzen in Dänemark oder in der Schweiz für Rentner, die weder eine EU- noch eine Schweizer Bürgerschaft besitzen sowie bei Wohnsitzbegründung in EWR-Staaten, wenn weder EU- noch EWR-Staatbürgerschaft gegeben sind, so dass eine Auslandskrankenversicherung über 75 Jährige gefordert werden kann. Wohnsitzverlegungen nach Großbritannien oder in die Überseegebiete Frankreichs unterliegen räumlichen Beschränkungen. In diesen Sonderfällen sollte mit der Krankenkasse vorab geklärt werden, ob die Krankenversicherung erhalten bleibt oder womöglich eine Auslandskrankenversicherung 80 Jährige im Ausland abgeschlossen werden muss. Ansonsten bleibt die gesetzliche Krankenversicherung unverändert bestehen (ohne zusätzliche Auslandskrankenversicherung für im Ausland lebende Rentner im neuen Wohnsitzland). Bei einer Verlegung des Familienwohnsitzes orientiert sich die Familienversicherung künftig am Krankenversicherungsrecht des neuen Wohnsitzlandes. Wegen niedrigerer Einkommensgrenzen könnte für einzelne Familienmitglieder eine eigene Krankenversicherungspflicht entstehen. Für Familienmitglieder, die ihren deutschen Wohnsitz beibehalten, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Bei Fortführung der deutschen Krankenversicherung erfolgen die Leistungen und die Art ihrer Erbringung nach den ausländischen Krankenversicherungsregelungen. Der Krankenversicherungsträger im neuen Wohnsitzstaat wird ausschließlich Sachleistungen gewähren (z. B. ambulante und stationäre Leistungen, Arznei- und Hilfsmittel), während Geldleistungen unverändert aus Deutschland überwiesen werden. Über Leistungen, mögliche Eigenanteile und Gesundheitseinrichtungen informiert die Senioren Auslandskrankenversicherung normalerweise nur in der heimischen Sprache, während Webseiten der EU-Kommission Informationen über die verschiedenen Krankenversicherungssysteme auch in deutscher Sprache bereithalten. Während vorübergehender Aufenthalte in Deutschland erhalten Rentner mit ausländischem Wohnsitz die im Inland üblichen Sachleistungen. Zu beachten ist, dass sich die Anspruchsberechtigung zur Familienversicherung bei diesen Aufenthalten nach dem Auslandskrankenversicherung Rente Recht des ausländischen Wohnsitzstaates richtet. Die für Reisen in andere Mitgliedsstaaten benötigte Europäische Versicherungskarte (EHIC) wird Rentnern mit Auslandsdomizil von der deutschen Krankenversicherung ausgestellt. Die in den einzelnen Staaten gewährten Sachleistungen bemessen sich am jeweiligen Leistungskatalog. Beabsichtigt ein Rentner eine Behandlung in einem anderen Staat, ist die Genehmigung der deutschen Krankenkasse notwendig, die bei Zustimmung eine gesonderte Anspruchsbescheinigung ausstellt. Eine etwaige Rückverlegung des Wohnsitzes nach Deutschland sollte mit der ausländischen Krankenversicherung abgestimmt werden.
Pflegeversicherung
Für die Pflegeversicherung gelten dieselben Regelungen wie für die Krankenversicherung. Bleibt die deutsche gesetzliche Auslandskrankenversicherung für Rentner bestehen, so behält ein Rentner auch seine deutsche Pflegeversicherung. Im ausländischen Wohnsitzland können allerdings auch nur die dort festgelegten Pflegeleistungen beansprucht werden. Nicht alle europäischen Staaten sehen Pflegeleistungen vor. Pflegesachleistungen im ausländischen Wohnsitzland werden auf eventuelle Pflegegeldleistungen aus Deutschland angerechnet. Rentner, die bereits Pflegegeld beziehen und einen Wohnortwechsel in das Ausland vornehmen, sollten die Pflegekasse rechtzeitig informieren, damit die Pflegegeldzahlungen rechtzeitig an die Auslandsbank überwiesen werden.
Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat
Auch bei einer Wohnsitzverlegung in einen der fünf nicht zur EU gehörenden Nachfolgestaaten Jugoslawiens, in die Türkei oder nach Tunesien bleibt die deutsche Pflichtkrankenversicherung bestehen. Neben der deutschen Rente darf jedoch keine weitere Rente aus dem ausländischen Wohnsitzstaat bezogen werden. Der Fortbestand der Pflichtkrankenversicherung erfolgt bei türkischen oder tunesischen Wohnsitzen nur bei Vorliegen einer deutschen oder türkischen bzw. tunesischen Staatsbürgschaft. Andere Nationalitäten müssen also eine Auslandskrankenversicherung 70 Jahre abschließen. Vor Wohnsitzverlegungen in den Kosovo sollten mit der deutschen Krankenkasse zunächst die Möglichkeiten der dortigen Sachleistungsversorgung besprochen werden. Eine Auslandskrankenversicherung über 80 Jährige ist hier erforderlich. Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bleibt nur bei einer Wohnsitzverlegung nach Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien erhalten, während ein Wohnsitz in Tunesien, der Türkei, Kroatien und Mazedonien zur Beendigung der deutschen Krankenversicherung und zur Notwendigkeit einer Auslandskrankenversicherung über 70 Jährige führt. Rentner müssen beachten, dass bei einem Wechsel in einen der Abkommensstaaten die deutsche Pflegeversicherung erlischt.
Sonstige Staaten
Bei Wohnsitzverlegungen in Staaten außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Abkommensstaaten erlöschen die deutsche Kranken- und damit auch die deutsche Pflegeversicherung. Dies gilt sowohl bei einer Pflicht- als auch bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Letztere muss allerdings anlässlich des Wohnsitzwechsels durch den Rentner gekündigt werden, der im neuen Wohnsitzland eine neue Auslandskrankenversicherung der Rentner Auslandskrankenversicherung im Ausland lebende deutsche Rentner abschließen muss.
Private Krankenversicherung
Nach den Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung besteht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt innerhalb der Europäischen Union und in anderen europäischen Staaten uneingeschränkter, der Absicherung im Inland entsprechender Krankenversicherungsschutz. Fristen sind bei diesem Aufenthalt nicht zu beachten. Außerhalb Europas gewährt die Private Krankenversicherung häufig nur für einen Monat Leistungen für Krankheiten und Krankheitsfolgen. Mit einer separaten Auslandsreisekrankenversicherung können zumindest vorübergehende Auslandsaufenthalte abgedeckt werden. Bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt (Verlegung des ständigen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in das Ausland) ist die weitere Vorgehensweise mit der Privaten Krankenkasse zu besprechen. Zumeist erfolgt eine unveränderte Vertragsfortführung. Möglich ist aber auch, dass die Versicherungsgesellschaft eine Beitragserhöhung vornimmt. Einige der Privaten Krankenkassen leisten nur noch für einen Monat, während andere Private Krankenkassen für drei Monate Versicherungsleistungen erbringen und andere keinerlei zeitliche Befristung setzen. Eine neue Auslandskrankenversicherung über 75 Jahre kann also erforderlich werden.