Bedeutsam ist für die Auslandskrankenversicherung, ob vor dem dauernden Auslandsaufenthalt eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abgeschlossen wurde.
Gesetzliche Krankenversicherung
- Rechtliche Regelungen
- innerhalb der EU, mit EWR-Staaten und mit der Schweiz
- Sozialversicherungsverträge mit anderen Staaten
- Wohnsitz im europäischen Ausland
- Grundsatz Territorialitätsprinzip: Gültigkeit der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes
- Ausnahme „Ausstrahlung“: bei Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland (begrenzt auf maximal 24 Monate)
- Voraussetzung der „Entsendung“: Eingliederung in das entsendende deutsche Unternehmen, Weisungsgebundenheit, Gehaltsbezug
- Im Rahmen einer Entsendung gilt das deutsche Krankenversicherungsrecht fort.
- Finanzielle Belastungen des Arbeitgebers bei ausländischen Wohnsitzen von Arbeitnehmern können durch eine Auslandskrankenversicherung aufgefangen werden.
- Selbständige: Geltung des Krankenversicherungsrechts desjenigen Staates, in dem sie hauptsächlich tätig sind
- Rentner: grundsätzlich Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn nur eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezogen wird
- maßgebliches Recht für die Familienversicherung: Recht des Wohnsitzstaates
- Sonstige Staaten
- Erlöschen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
- maßgeblich für Versicherungsschutz bei Auslandswohnsitz: Regelungen im Versicherungsvertrag
- Wohnsitz innerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums: gewöhnlich Weitergeltung des Versicherungsschutzes
- Wohnsitz außerhalb Europas: zumeist Erlöschen des Versicherungsschutzes nach ein bis drei Monaten
- Abstimmung mit der privaten Krankenkasse erforderlich
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Bedeutsam ist für die Auslandskrankenversicherung, ob der Versicherte vor seinem dauernden Auslandsaufenthalt eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Die gesetzliche Krankenversicherung
Rechtliche Regelungen zur Auslandskrankenversicherung für im Ausland lebende Deutsche befinden sich in internationalen Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Spezielle Rechtsrahmen existieren im Verhältnis zu anderen EU- und EWR-Staaten sowie zur Schweiz. Krankenversicherungsabkommen wurden mit fünf Balkanstaaten, der Türkei und Tunesien abgeschlossen („Abkommensstaaten“). Im Verhältnis zu anderen Ländern bestehen jedoch keine Vereinbarungen zur Auslandskrankenversicherung für im Ausland lebende Deutsche.
Wohnsitzverlegung innerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums
Grundsätzlich gilt bei im Ausland Beschäftigten das Territorialitätsprinzip, nach dem die Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes maßgeblich sind. Eine weitere Zugehörigkeit zur deutschen gesetzlichen Auslandskrankenversicherung für den Wohnsitz im Ausland ist aber innerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums bei vorliegender „Ausstrahlung“ gegeben. Diese besteht dann, wenn ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines deutschen Arbeitsverhältnisses in das Ausland entsandt wurde und eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthaltes vereinbart ist. Von einem trotz Auslandsaufenthaltes fortgesetzten deutschen Beschäftigungsverhältnis ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin in die Organisation des deutschen Unternehmens eingegliedert ist, Weisungen erhält und von dort Gehalt bezieht. Eine Weitergeltung der deutschen Auslandskrankenversicherung wenn man im Ausland lebt, ist aber nur für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten (EWR und Schweiz: 12 Monate mit 12-monatiger Verlängerungsmöglichkeit) vorgesehen. Die gesetzliche deutsche Auslandskrankenversicherung Umzug ins Ausland besteht also für den Zeitraum einer Entsendung fort. Die von ihrem Arbeitgeber in das Ausland entsandten Mitglieder deutscher Krankenkassen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Erkrankungen einen Anspruch auf Sicherstellung des Niveaus der deutschen Krankenversicherung. Damit möglicherweise entstehende finanzielle Belastungen können durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für den Wohnsitz im Ausland, die auch Rücktransportkosten nach Deutschland umfasst, vermieden werden. Wird unmittelbar – ohne zugrundeliegendes deutsches Arbeitsverhältnis – eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen, gilt das deutsche Krankenversicherungsrecht nicht. Für Selbständige gilt das Krankenversicherungsrecht des Staates, in dem sie hauptsächlich tätig sind. Dagegen verbleiben Rentner grundsätzlich in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie nur eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung beziehen. Eine eventuell bestehende Familienversicherung richtet sich nach dem Krankenversicherungsrecht am neuen Wohnsitz. Möglicherweise niedrigere Einkommensgrenzen im neuen Wohnsitzstaat können die Pflicht zu einer selbständigen Auslandswohnsitz Auslandskrankenversicherung für einzelne Familienmitglieder auslösen.
Sonstige Staaten
Wird der Wohnsitz in einen außerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums befindlichen Staat verlagert, erlischt die deutsche gesetzliche Auslandskrankenversicherung wenn man im Ausland lebt.
Private Krankenversicherung
Bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist, nach den vertraglichen Vereinbarungen. Private Krankenversicherungen gewähren gewöhnlich innerhalb des europäischen Gemeinschaftsraums unveränderten Krankenversicherungsschutz. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas gilt die private Auslandswohnsitz Auslandskrankenversicherung oft nur für einen bis maximal drei Monate fort. Anschließend ist eine Auslandskrankenversicherung Umzug ins Ausland notwendig. In jedem Einzelfall einer Auslandskrankenversicherung wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist, muss die Vorgehensweise mit der deutschen privaten Krankenkasse abgestimmt werden.