Krankenversicherungsbeiträge für eine Auslandskrankenversicherung können von gesetzlich und privat Versicherten unter bestimmten Bedingungen von der Steuer abgesetzt werden. Die gesetzliche Basis ist das Bürgerentlastungsgesetz, es greift seit Januar 2010. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Steuerabzug und legt die anwendbaren Höchstsätze fest. Das Bürgerentlastungsgesetz regelt den Abzug von allen Krankenversicherungsbeiträgen:
Allgemeine Informationen
- Versicherte können Beiträge bis zu den geltenden Höchstsätzen absetzen
- Der Höchstsatz beträgt für Arbeitnehmer, Rentner und Beamte 1.900 Euro pro Jahr
- Für Selbständige gilt ein Höchstsatz von 2.800 Euro jährlich
- Im Rahmen der Höchstsätze können gesetzlich Versicherte auch eine private Auslandskrankenversicherung absetzen
- Privat Versicherte dürfen nur die Beiträge zur Grundversorgung geltend machen
- Der private Krankenversicherer erstellt einen Nachweis über die absetzbaren Beiträge
- Innerhalb der Höchstsätze dürfen auch Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung abgesetzt werden
- PKV-Versicherungsbeiträge für mitversicherte Kinder und Ehepartner sind ebenfalls absetzbar
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Wer häufig im Ausland unterwegs ist, benötigt einen Versicherungsschutz, der auch auf Reisen zuverlässig bei Krankheiten schützt. Schnell ist ein Arztbesuch erforderlich, auch eine dentale Behandlung kann nötig sein, vielleicht benötigt man auch nur Medikamente aus der örtlichen Apotheke. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob lediglich ein kurzer Aufenthalt im Ausland ansteht oder ob man vielleicht sogar mehrere Monate vor Ort verbringt. Wieder zu Hause angekommen, kann die Krankenkasse dann durchaus Probleme machen und die Übernahme der Kosten verweigern. Gesetzlich wie privat Versicherte haben in diesem Fall häufig einen erheblichen Teil aus eigener Tasche zu bezahlen. Deshalb liegt für gesetzlich Versicherte die Empfehlung nahe, eine zusätzliche private Krankenversicherung abzuschließen, die auch bei Auslandsaufenthalten unabhängig von der Dauer des Aufenthalts und von dem Urlaubsort greift. Privat Versicherte sollen sich dann ebenfalls bei ihrem Versicherer informieren, welche Möglichkeiten es gibt, den privaten Versicherungsschutz zu erweitern, und auch hier spielen die Dauer des Aufenthalts und der Ort eine große Rolle. Wie auch immer die zusätzliche Absicherung allerdings gestaltet ist, wird sich immer die Frage nach der Absetzbarkeit der Beiträge von der Steuer stellen. Wann also ist eine Auslandskrankenversicherung absetzbar, und was ist zu beachten, wenn man die Auslandskrankenversicherung bei der Einkommensteuer geltend machen will?
Die juristische Basis
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde zum Januar 2010 die gesetzliche Grundlage geschaffen, eine Auslandskrankenversicherung absetzen zu können, sofern sie bestimme Voraussetzungen erfüllt. Der Gesetzgebung ging ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 voraus. Hier hatte ein Privatversicherter geklagt, der seine Auslandskrankenversicherung für absetzbar erklären lassen wollte. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes in Teilen nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. In der Folge musste die Gesetzgebung das Bürgerentlastungsgesetz schaffen, das dafür sorgt, dass Steuerpflichtige eine Auslandskrankenversicherung absetzen können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Anforderungen die Auslandskrankenversicherung für die Einkommensteuer erfüllen muss, ist sehr genau festgelegt. Ein Blick auf den gewählten Tarif lohnt sich, damit einerseits der optimale Versicherungsschutz gewählt wird, doch andererseits eine angemessene Steuerersparnis erzielt wird.
GKV und PKV
Grundsätzlich ist eine Auslandskrankenversicherung von der Lohnsteuer nur in Einzelfällen absetzbar. Zu unterscheiden ist bei dem Zusammenhang von Auslandskrankenversicherung und Einkommensteuererklärung zunächst, ob der Steuerpflichtige gesetzlich oder privat versichert ist. Gesetzlich Versicherte haben nur einen sehr rudimentären Schutz im Ausland, sie werden üblicherweise eine zusätzliche private Krankenversicherung abschließen, die sie als Auslandskrankenversicherung bei der Steuererklärung angeben wollen. Privat Versicherte genießen mit ihrer PKV meist einen erweiterten Versicherungsschutz. Je nach Tarif ist ein Auslandsaufenthalt bis zu mehreren Monaten abgedeckt, auch eine weltweite Deckung kann vereinbart sein. Günstige Tarife begrenzen den Schutz im Ausland sehr häufig, deshalb kann eine Anpassung des Versicherungsschutzes nötig sein, wenn man längere Zeit im Ausland unterwegs ist oder wenn das Aufenthaltsland nicht bereits im Versicherungsschutz abgedeckt ist. Unabhängig von dem gewählten Tarif wollen gesetzlich und privat Versicherte ihren Beitrag für die Auslandskrankenversicherung von der Einkommensteuererklärung absetzen. Wird die Auslandskrankenversicherung bei der Steuererklärung berücksichtigt, vermindert sich das zu versteuernde Einkommen, die Steuerlast sinkt. Akzeptiert das Finanzamt den Abzug der Auslandskrankenversicherung von der Lohnsteuer, erhält der Steuerpflichtige im Ergebnis einen Teil seiner gezahlten Versicherungsbeiträge von der Steuer zurück erstattet. Ungeachtet der Versicherung in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung ist allerdings nur ein recht geringer Teil der Beiträge steuerlich zu berücksichtigen. Er findet sich im Sonderausgabenabzug wieder.
Der Sonderausgabenabzug
Bei der Steuererklärung wird die Auslandskrankenversicherung bei den Sonderausgaben angesetzt. Gesetzlich Versicherte können ihre Auslandskrankenversicherung bei der Steuer bis zu einer Höhe von insgesamt 1.900 Euro geltend machen, wenn es sich um Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und Mitversicherte handelt. Für Selbständige gilt für die Auslandskrankenversicherung Sonderausgaben ein Höchstbetrag von 2.800 Euro. Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Sonderausgabenabzug nicht nur die Auslandskrankenversicherung bei der Steuer berücksichtigt ist, sondern die gesamte gesetzliche Krankenversicherung. Der Sonderausgabenabzug in Höhe von 1.900 Euro und 2.800 Euro deckt also die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung einschließlich der Absicherung im Ausland ab. Soll die Auslandskrankenversicherung durch Sonderausgaben steuerwirksam angesetzt werden, müssen gesetzlich Versicherte sowohl die Beiträge für ihre gesetzliche Krankenversicherung als auch die Prämien für ihre zusätzliche private Absicherung angeben. Berücksichtigt werden allerdings nur Beiträge bis zu den genannten Höchstsätzen. Wollen privat Versicherte bei der Steuererklärung eine Auslandskrankenversicherung angeben, wird dies komplizierter. Privat Versicherte dürfen lediglich die Beiträge für die Grundversorgung als Sonderausgaben angeben, ein entsprechender Nachweis wird von den Versicherungsgesellschaften versandt. Jeglicher Versicherungsschutz, der über die Grundversorgung hinaus geht, bleibt unberücksichtigt, obwohl privat Versicherte ebenfalls den absetzbaren Höchstsätzen unterliegen. Sind die Kosten für die Grundversorgung allerdings höher als die Höchstsätze, dürfen die Beiträge in voller Höhe angesetzt werden. Trotzdem kommt auch dann in der Steuererklärung eine Auslandskrankenversicherung nicht zum Ansatz. Weitere Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung dürfen nur noch abgesetzt werden, wenn die Prämien der Krankenversicherung die Höchstsätze nicht ausschöpfen.
Wichtig zu wissen
Neben der Prüfung, ob die eigene Auslandskrankenversicherung steuerlich absetzbar ist, ist auch zu prüfen, ob eine Auslandskrankenversicherung von der Steuer absetzen möglich ist für Kinder und den Ehepartner. Eine Auslandskrankenversicherung ist steuerlich absetzbar unter den genannten Voraussetzungen, wenn der Ehepartner mitversichert wird. Unter diesen Bedingungen ist auch eine Auslandskrankenversicherung von der Steuer absetzen möglich, wenn der Versicherungsnehmer eine Absicherung für seine Kinder abschließt.